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   VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11   

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VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11 (https://dejure.org/2011,13360)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2011 - 8 K 2/11 (https://dejure.org/2011,13360)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 (https://dejure.org/2011,13360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. kinderbezogener Anteil des Familienzuschlags steht einem in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten mit aufgenommenen Kindern zu; Unterschiedliche Behandlung von in den Haushalt aufgenommenen Kindern des Ehegatten und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    17 Die Kammer hat mit Urteil vom 30.03.2011 - 8 K 4769/10 - unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - (NJW 2010, 1439) entschieden, dass dem Kläger seit dem 01.07.2009 der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 02.12.2000, S. 16) - Richtlinie 2000/78/EG - zusteht.

    Denn seit dieser Rechtsprechung befinden sich die Angehörigen beider Gruppen in Bezug auf die Leistung des Familienzuschlags der Stufe 1 (bzw. des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags) in einer vergleichbaren Situation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 -2 C 10.09 -, a.a.O.).

    Diese Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, denen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28.10.2010 (a.a.O.) - in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG beigemessen hat, entziehen der bislang anerkannten Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bei der Gewährung des Familienzuschlags insgesamt die Grundlage.

    Da es seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an einer tragfähigen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung fehlt, befinden sich die Angehörigen beider Gruppen auch in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) in einer vergleichbaren Situation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 -2 C 10.09 -, a.a.O.).

    Mit seinen grundlegenden Ausführungen im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch in einer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Gerichte und Behörden bindenden Aussage (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ) diese bislang vertretene Differenzierung verworfen.

    Erst ab diesem Zeitpunkt unterfällt damit die Leistung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG (BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    17 Die Kammer hat mit Urteil vom 30.03.2011 - 8 K 4769/10 - unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - (NJW 2010, 1439) entschieden, dass dem Kläger seit dem 01.07.2009 der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 02.12.2000, S. 16) - Richtlinie 2000/78/EG - zusteht.

    Sie hat in dieser Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass es - in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) an einer tragfähigen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen fehlt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) - zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - festgestellt, dass ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht (mehr) darin gesehen werden könne, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiografie auf Grund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestehe als bei Lebenspartnern.

    Damit kann auch die unterschiedliche Behandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft in § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) nicht mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden.

    Mit seinen grundlegenden Ausführungen im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch in einer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Gerichte und Behörden bindenden Aussage (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - ) diese bislang vertretene Differenzierung verworfen.

  • VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 4769/10

    Ehebezogener Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    17 Die Kammer hat mit Urteil vom 30.03.2011 - 8 K 4769/10 - unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 bzw. 2 C 21.09 - und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - (NJW 2010, 1439) entschieden, dass dem Kläger seit dem 01.07.2009 der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 02.12.2000, S. 16) - Richtlinie 2000/78/EG - zusteht.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 30.03.2011 - 8 K 4769/10 - verwiesen.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 13.12.2010 und vom 21.12.2010 sowie auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Zwar weist der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zutreffend darauf hin, dass der für Beamtenrecht zuständige 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts seine bislang auf Grund einer typisierenden Betrachtungsweise vertretene Differenzierung zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften, wie sie auch noch im Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - (NJW 2008, 2325) zum Ausdruck kam, noch nicht ausdrücklich aufgegeben hat.
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Der Anspruch auf Prozesszinsen in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe folgt aus §§ 291, 288 BGB analog und ist nach § 88 VwGO begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2010 - 2 C 86/08 -, DÖV 2010, 1161).
  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 13.12.2010 und vom 21.12.2010 sowie auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1979/08 und 2 BvR 1397/09.
  • BFH, 21.04.2006 - III B 153/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kindergeld, gleichgeschlechtliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Dass der Bundesfinanzhof einen Anspruch auf Kindergeld für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Kinder des Partners einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin verneint und im Rahmen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur die in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten berücksichtigt (vgl. BFH, Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 - ) ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
  • VG Stuttgart, 05.02.2009 - 4 K 1604/08

    Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Dem Formular waren zwei Presseberichte ("Familienzuschlag für Homobeamte" und "Urteil: Bei Homo-Ehe doch Anspruch auf Familienzuschlag") zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (4 K 1604/08) beigefügt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2010 - 4 B 35.08

    Abgesenkte Besoldung; Personalüberhang; Versetzung zum Stellenpool; Verwendung im

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11
    Vielmehr schließen § 3 Abs. 5 BBesG bzw. § 5 Abs. 2 LBesGBW in diesem Zusammenhang ausdrücklich lediglich die Geltendmachung von Verzugszinsen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2010 - OVG 4 B 35.08 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und auch ab 01.01.2009 bis 30.06.2009 für das in seinen Hauhalt aufgenommene Kind ... zu zahlen, jeweils zzgl.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 13 K 3360/09

    Beamter Lebenspartnerschaft Familienzuschlag Stufe 1 Ungleichbehandlung

    Urteile vom 30. März 2011 - 8 K 4769/10 -, juris, Rdn. 19 ff., und - 8 K 2/11 -, juris, Rdn. 20; wie hier demgegenüber Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Oktober 2011 - 9 K 578/11.F -, n.v.; im Ergebnis wie hier auch schon Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2009 - 4 K 1604/08 -, juris, Rdn. 18 ff.
  • VG Aachen, 05.11.2014 - 1 K 2589/12

    Anteil; Auslegung; Beamter; Ehefrau; Familienzuschlag; gleichgeschlechtlich;

    Unabhängig von der Frage, ob diese Richtlinie unmittelbar als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 -, juris, regelt diese Vorschrift einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.
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